Frau Dr. med. Claudia Bayer
Fachärztin für Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Kardiologie, Zusatzqualifikation kardiovaskuläre Präventivmedizin DGPR und Sportkardiologie (Stufe 2). Anstellung als Sicherstellungsassistentin nach §32 Abs. 2 Ärzte-ZV für die kassenärztliche Versorgung und privatärztliche Behandlungen in der Praxis von Prof. Dr. Reppel.
Praxisgemeinschaft
Wir betreiben die Arztpraxis als Praxisgemeinschaft. Eine Praxisgemeinschaft ist eine Kooperationsform von Vertragsärzten. Es handelt sich dabei um einen Zusammenschluss von Ärzten zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamem Personal.
Die Ärzte üben im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) oder zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die ärztliche Tätigkeit nicht gemeinschaftlich aus und bilden keine wirtschaftliche Abrechnungsgemeinschaft, sondern eine Kostengemeinschaft. In Praxisgemeinschaften treten im Behandlungsvertrag und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Ärzte selbständig auf und rechnen jeder für sich ab.
Kassenärztliche Zulassung/Ermächtigung
Unsere Praxisstruktur ist auf einer Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) als auch auf Ermächtigungen zur vertragsärztlichen Versorgung aufgebaut. Eine Ermächtigung ist neben der Zulassung eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und dient insbesondere zur Deckung bestimmter quantitativer bzw. qualitativer Versorgungsbedarfe in z.B. unterversorgten Regionen eines Zulassungsbezirkes. Ermächtigungen sind im Gegensatz zu den Zulassungen zeitlich, räumlich und/oder im Umfang nach definiert. Die Erteilung der Ermächtigung hat statusbegründenden Charakter.
Eine ermächtigte Ärztin/ein ermächtigter Arzt muss ihre/seine Leistungen immer persönlich erbringen. Grund dafür sind ihre/seine Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen, auf deren Basis ihr/ihm die Ermächtigung erteilt wurde. Im Gegensatz zum niedergelassenen zugelassenen Arzt darf die ermächtigte Ärztin/der ermächtigte Arzt keine Assistenten beschäftigen, sich aber bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung vertreten lassen.
Haben Sie diesbzgl. Fragen? Dann sprechen Sie uns bitte direkt an, wir beantworten Ihnen diese gern!